Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 24.01.2026

§ 1 Vereinbarungsgegenstand

(1) Die nachfolgende Rahmenvereinbarung (RV) gilt für alle vom W.S.C. angebotenen Leistungen nach Maßgabe des zwischen den beiden Fitnesstrainern (FT) und dem Kunden schriftlich geschlossenen Vereinbarung.

(2) Die RV gilt sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen und staatlichen Einrichtungen.

(3) Die vereinbarte Trainings- und Betreuungsleistung ist eine zeitbestimmte, dienstvertragliche Verpflichtung gemäß § 611 BGB.

§ 2 Vereinbarungsdauer und Vereinbarungsinhalt

(1) Die Vereinbarung umfasst bei erstmaligem Abschluss zunächst die vereinbarten Trainingseinheiten (TE).

(2) Durch schriftliche Anzeige können sich die Kunden durch Buchung nach Belieben TE auswählen. Die Vereinbarung gilt für jede der gebuchten TEs.

§ 3 Vereinbarungsauflösung

(1) Eine Auflösung der Vereinbarung durch den Kunden ist nicht erforderlich. Ohne weitere Buchungen finden keine weiteren TEs statt.

(2) Bei Verletzung der Obliegenheitspflichten nach §§ 9 und 10 durch den Kunden, oder bei Verstößen gegen § 8, behält sich der FT vor, die Vereinbarung seinerseits mit sofortiger Wirkung zu aufzulösen. Ein Erstattungsanspruch für alle vom Kunden bereits bezahlten und noch nicht durchgeführten TE besteht nicht.

§ 4 Fitness Training / Leistungsumfang

(1) Das Fitness Training umfasst eine auf die Bedürfnisse und körperlichen Fähigkeiten des Kunden ausgerichtete, und ggfs. individuell gestaltete, sportliche Trainings- und Gesundheitsmaßnahme, die in mehreren von den FTs vorbereiteten und persönlich angeleiteten TE durchgeführt wird, wobei in den einzelnen TE folgende Trainingsaktivitäten möglich sind:

- Krafttraining mit Geräten oder freien Gewichten sowie wohldosiertes Dehnen und Stretchtraining
- Ausdauertraining zur Verbesserung der Fähigkeiten des Herz-Kreislaufsystems z.B. durch Laufen, Jogging, Radfahren, Rudern oder Boxtraining

Jegliche Leistungen/ Anwendungen werden aus vorbeugenden (präventiven) kosmetischen oder entspannenden Gründen in Anspruch genommen. Es handelt sich weder um eine Therapie, noch um eine Behandlung von Erkrankungen und Verletzungen.

§ 5 Trainingsplanung/ Trainingszeiten

(1) TE werden in Absprache mit dem Kunden im Voraus festgelegt.

(2) Aus Gründen der Planungssicherheit wird ein vom Kunden gebuchter Termin mindestens 24 Stunden vor der TE abgesagt.

(3) Auch an gesetzlichen Feiertagen sowie an Sonntagen können nach Absprache TE durchgeführt werden.

(4) Die FTs behalten sich vor, trainingsfreien Urlaub zu nehmen. Dieser Zeitraum ist bei der Trainingsplanung zu berücksichtigen. Die genauen Daten hierzu werden durch die FTs frühzeitig mit dem Kunden besprochen.

(5) Weitere trainingsfreie Zeiträume können in Absprache mit dem Kunden vereinbart werden.

§ 6 Umplanung / Storno/ Nichterscheinen

(1) Eine TE kann bis 48 Stunden vor ihrem ursprünglich geplanten Beginn von beiden Seiten umgeplant oder abgesagt werden. Bei Absagen weniger als 48 Stunden vor Beginn der jeweiligen TE werden die Kosten für die betroffene TE weder rückerstattet noch gutgeschrieben, es sei denn bei nachweislich krankheitsbedingter Verhinderung / Abwesenheit des Klienten. Gleiches gilt für unentschuldigtes Nichterscheinen.

(2) Beruht die Verhinderung auf gesundheitlichen Gründen, ist dies den FTs unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei längerer beruflicher Ortsabwesenheit.

(3) Wurde ein gemeinsamer Außentermin vereinbart, kann dieser wegen schlechtem Wetter nur vom FT abgesagt werden. Erfolgt keine Absage durch den FT bis spätestens zwei Stunden vor dem geplanten Beginn der TE, findet die TE am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt statt.

§ 7 Gebühren I Zahlungsbedingungen

(1) Grundlage für sämtliche Honorare und sonstige Abrechnungsbeträge ist ausschließlich die jeweils zum Vereinbarungsabschluss gültige Preisliste.

(2) Gebühren für die gebuchten TE richten sich nach der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien.

(3) Die Kosten für die TE sind unmittelbar nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.

§ 8 Ärztlicher Gesundheitscheck

Der Kunde ist verpflichtet, seinen Gesundheitszustand, sofern erforderlich und ggf. auf Anraten der FTs bei einem Arzt seiner Wahl vor der ersten TE überprüfen zu lassen (medizinischer Gesundheitscheck) und das Ergebnis mit den FTs persönlich, offen und wahrheitsgemäß zu besprechen. Sofern Unklarheiten oder spezifische Indikationen vorliegen, muss ärztlicher Rat eingeholt sowie eine schriftliche Freigabe durch den behandelnden Arzt vorgelegt werden. Grundsätzlich wird empfohlen, vor Beginn des ersten Trainings eine sportärztliche Untersuchung durchführen zu lassen.

§ 9 Nachträglich eintretende Veränderungen des Gesundheitszustandes

(1) Der Kunde ist verpflichtet, nach Vereinbarungsabschluss eintretende Veränderungen seines Gesundheitszustandes sowie jegliche Art auftretender körperlicher Beschwerden, insbesondere während der Inanspruchnahme einer TE, den FTs unverzüglich, persönlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen. In gegenseitigem Einvernehmen wird über die Fortsetzung der TE entschieden.

(2) Bei plötzlichen oder allgemeinen Befindlichkeitsveränderungen (z.B. Übelkeit, Schwindel, Herzbeschwerden, Erkrankung, Unwohlsein etc.) wird der Kunde die FTs sofort informieren und ggf. das Training von sich aus abbrechen. Liegen Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Sporttauglichkeit vor, sind die FTs berechtigt, vom Kunden die Vorlage eines ärztlichen Nachweises über die Sporttauglichkeit bzw. deren Einschränkungen zu verlangen, bevor eine weitere Trainingseinheit stattfinden kann.

§ 10 Haftung

Der Kunde haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen an Trainingsanlagen und -geräten sowie für den Verlust von Leihgegenständen und hat den FTs die entsprechenden Reparatur- und /oder Ersatzkosten vollumfänglich zu erstatten.

§ 11 Verschwiegenheit

Die FTs sind verpflichtet, jegliche Art von Informationen von ihren/ über ihre Kunden vertraulich zu behandeln.

§ 12 Sorgfaltspflicht

Die FT sind verpflichtet, vor Beginn der TE die trainingsgerechte Bekleidung und Ausrüstung des Kunden zu überprüfen und den Kunden in das bevorstehende Training, damit verbundene speziellen Risiken (neue/unbekannte Fitness­/Trainingsgeräte/Übungen usw.) einzuweisen. Während der TE sind die FTs verpflichtet, das Trainingsverhalten des Kunden stets zu überwachen und falls erforderlich zu korrigieren.

§ 13 Haftung

(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften die FTs und ihre Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die FTs haften nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die dem Kunden durch Netzwerkpartner der FTs entstehen.

(3) Für gesundheitliche Schäden jedweder Art, die aufgrund einer den FTs vor Beginn des Trainings nicht mitgeteilten Erkrankung oder Einschränkung entstehen, haften die FTs in keiner Weise. Dies betrifft insbesondere auch Schäden an Ungeborenen im Falle einer nicht bekannten oder den FTs nicht mitgeteilten Schwangerschaft.

(4) Die FTs haften nicht bei Verlust bzw. Beschädigung von Wertgegenständen, Geld, Kleidern und weiterem Eigentum, das vom Kunden in die Räume der FTs verbrachten worden sind.

(5) Die FTs haften nicht für selbstverschuldete Unfälle des Kunden.

(6) Alle Äußerungen/Folgerungen der FTs zu medizinischen Fragen sind keine Diagnosen und sind gegebenenfalls ärztlich zu überprüfen.

§ 14 Schriftformerfordernis

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen oder Regelungen der Vereinbarung mit dem Kunden einschließlich dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung oder Regelung soll durch eine Bestimmung oder Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt. Sollten sich Interpretationsmöglichkeiten oder Widersprüche zwischen diesen Rahmenvereinbarung und anderen Veröffentlichungen oder Aussagen der FTs ergeben, so ist ausschließlich diese Rahmenvereinbarung gültig.